1. Die Wartungsarbeiten werden an Werktagen zwischen 05.00 bis 21.00 Uhr ausgeführt.
2. Dieser Vertrag erneuert sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
3. Verkauft der Auftraggeber das Wartungsobjekt, oder zieht er um, so kann er den Vertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat vorzeitig auflösen. Muss die home service Aktiengesellschaft aus wichtigen Gründen das Wartungsrevier aufgeben oder verändern, so ist die zu einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.
4. In Fällen höherer Gewalt (insbesondere Kriegsausbruch, Epidemien, Streik, Unruhen) kann die home service Aktiengesellschaft die Wartung, soweit diese nicht mehr ausgeführt werden kann, gegen entsprechende Herabsetzung der Taxe vorübergehend ganz oder teilweise einstellen.
5. Die vereinbarte Taxe versteht sich unter der Voraussetzung gleichbleibender Löhne und Arbeitsverhältnisse.
Bei Veränderung derselben kann die home service Aktiengesellschaft entsprechende Anpassung der Taxe vornehmen, ohne den Vertragsablauf abzuwarten.
6. Der Auftraggeber ist für Schäden, die ihm aus nicht vertragsgemässer Wartung entstehen, gemäss Versicherungspolice für Personen- und Sachschaden zusammen bis zu CHF 5 000 000.00 gedeckt.
Schäden oder Unfälle, die der Hauseigentümerhaftpflichtversicherung unterstehen, sind durch die Versicherung der home service Aktiengesellschaft nicht gedeckt.
Ausgeschlossen ist jede Haftung für Schäden, welche aus nicht oder zu spät erfolgter Schneeräumung bzw. Eisbekämpfung entstehen.
7. Sämtliche die Wartung betreffenden Weisungen des Auftraggebers müssen der Geschäftsleitung direkt bekannt gegeben werden. Andernfalls lehnt sie jede Haftung für deren Einhaltung ab.
8. Die vereinbarte Monatstaxe ist als Ganzes zu überweisen, Anteilsmässige Zahlung durch Eigentümer, Mieter, Verwaltungen etc. sind nicht zulässig.
9. Sollte der Auftraggeber, Mitarbeiter der home service Aktiengesellschaft für die Betreuung des Vertragsobjektes
abwerben, wird mit der Kündigung des jeweiligen Wartungsvertrages eine Ablösesumme in der Höhe der jeweiligen Jahrestaxe des gekündeten Vertragsgegenstandes zu Gunsten der home service Aktiengesellschaft vom Auftraggeber anerkannt, ist fällig und durch den Auftraggeber geschuldet.
10. Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Zürich.
Zürich, 2017